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SR1 2025 29

Strafprozessordnung

Graubünden · 2025-11-20 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ mit Urteil vom 22. Mai 2025 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs des teilbedingten Vollzugs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2018 bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 45 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 rechnete es an. Zudem wurde die Vernichtung der mit Beschlagnahmebefehl vom

20. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände angeordnet. Die Kosten wurden A._____ auferlegt bzw. seine Rückerstattungspflicht bezüglich der einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlten Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C. Die Berufungsverhandlung fand am 20. November 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, Dispositiv Ziffer 2.a des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und er sei im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 anzurechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 24. November 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Eintreten und Umfang der Berufung

E. 1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

22. Mai 2025 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

E. 1.2 Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des

E. 3 / 16 Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Vorliegend ist einzig der Umfang der ausgesprochenen Freiheitsstrafe angefochten worden. Die Schuldsprüche wegen des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Busse und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sind hingegen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). 2. Grundlagen Strafzumessung 2.1. Das Gericht hat gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters. Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.2; vgl. auch BGE 149 IV 217 E. 1.1, 144 IV 313 E. 1.1). 2.2. Die Verteidigung rügt zu Recht, die Vorinstanz habe mehrfach gegen Art. 50 StGB verstossen, indem sie es unterlassen habe, die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe zu erläutern (act. H.1 Rz. 8). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im strafschärfenden oder strafmildernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn auch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c), d.h. wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe mindert, muss das Sachgericht jedoch jeden davon – zumindest in Worten – separat gewichten, damit nachvollzogen werden kann, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe niederschlägt (Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3).

E. 3.1 Strafrahmen und Strafart

E. 3.1.1 Als schwerste Tat ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe auszufällen.

E. 3.1.2 Der Tatbestand des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe fällt damit ausser Betracht.

E. 3.1.3 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGer 6B_1157/2022 v. 24.2.2023 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der aufzuzeigenden objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht keine Veranlassung, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten.

E. 3.2 Objektive Tatschwere

E. 3.2.1 Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte verkaufte 335 Gramm Kokain an B._____ und 48.2 Gramm an 13 weitere Personen. Bei einem Reinheitsgehalt von 75 % handelt es sich dabei um insgesamt 287.4 Gramm reines Kokain. Die Verkäufe fanden über einen Zeitraum von Sommer 2022 bis März 2024 statt.

E. 3.2.3 Der Beschuldigte bringt vor, die Drogenmenge werde bereits vom Betäubungsmittelgesetz als Qualifikation berücksichtigt, weshalb dies bei der Strafzumessung nicht mehr gleich ausschlaggebend sei und sich diese Tatsache nicht doppelt straferhöhend auswirken dürfe (act. H.1 Rz. 12). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Drogenmenge bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.4, 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3, 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5, 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.3). Ein mengenmässig schwerer Fall liegt bei 18 Gramm

E. 3.2.4 Die Staatsanwaltschaft fordert einen Zuschlag von 10 % für die Vielzahl der Einzelhandlungen (act. H.2 S. 3). In der Literatur ist die Meinung zu finden, bei deutlich mehr als fünf Geschäften könne ein Zuschlag im Umfang von 10 bis 20 % von der Strafe erfolgen – vice versa bei deutlich weniger als fünf Geschäften ein Abzug im gleichen Umfang – bzw. könne eine hohe Anzahl von Widerhandlungen das objektive Tatverschulden erhöhen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 15 u. N. 47 f.). Dabei wird auf französischsprachige, nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts verwiesen. Diesen ist zudem zu entnehmen, die Anzahl Handlungen diene als "Massstab der Intensität des kriminellen Verhaltens". Wer einmal ein Kilo Heroin verkaufe, werde im Prinzip weniger streng bestraft als derjenige, der zehnmal 100 Gramm verkaufe ("Enfin, le nombre d'opérations constitue un indice pour mesurer l'intensité du comportement délictueux. Celui qui écoule une fois un kilo d'héroïne sera en principe moins sévèrement puni que celui

E. 3.2.5 Was die hierarchische Stellung des Beschuldigten betrifft, ging die Vor- instanz davon aus, das er "gut in das Drogenmilieu in Davos eingebunden" gewesen sei (act. E.1 E. 5.3.1), ohne dies weiter zu begründen, was der Beschuldigte moniert (act. H.1 Rz. 14). Eine höhere hierarchische Stellung, welche bei Betäubungsmitteldelikten zu einer Straferhöhung führen kann, bedingt eine Einbindung in eine Organisation, was vorliegend weder durch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft dargetan noch ersichtlich ist. Eine Straferhöhung – wie auch eine Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 m.w.H) – fällt diesbezüglich ausser Betracht.

E. 3.2.6 Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere vorliegend als leicht zu qualifizieren und rechtfertigt sich aufgrund der skizzierten Umstände eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

E. 3.3 Subjektive Tatschwere

E. 3.3.1 Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 3.3.2 Der Beschuldigte verwendete einen Teil des gekauften Kokains für den Eigenkonsum. Er ist zumindest im inkriminierten Zeitpunkt als betäubungsmittelabhängig zu bezeichnen. Die Schwelle, die Tat nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, ist zufolge Eigenkonsums eingeschränkt gewesen, was sich verschuldensmindernd auswirkt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5)

– vorliegend im Umfang von zwei Monaten.

E. 3.3.3 Der Beschuldigte führte auf die Frage, was er mit dem Erlös aus dem Kokainverkauf gemacht habe, aus, er habe versucht zu überleben (act. H.4 Rz. 44 f.). Ob er damals andere Einnahmen gehabt habe, quittierte er mit "nicht gross" (act. H.4 Rz. 46 f.), was mit seiner weiteren Angabe, nur "teilweise" bzw. "immer wieder" gearbeitet zu haben (act. H.4 Rz. 48 f.), korrespondiert. Trotzdem will er seinen Drogenkonsum mit dem "Arbeitsgeld, also von der Arbeit" finanziert haben (act. H.4 Rz. 50 f.). Realistischerweise ist davon auszugehen, dass der Kokainverkauf bzw. der daraus erzielte, gering ausfallende Gewinn weitgehend der Finanzierung seiner Sucht diente und er nicht überwiegend davon unabhängige finanzielle Interessen verfolgte, womit sich die Beweggründe nicht verschuldenserhöhend auswirken.

E. 3.3.4 Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive im Umfang von zwei Monaten zu relativieren, sodass nach Beurteilung der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint.

E. 3.3.5 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz das Verschulden als "erheblich bis mittelschwer" bezeichnete, jedoch nach der Bewertung der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen erachtete (act. E.1 E. 5.3.1). Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses haben begrifflich in Einklang zu stehen (BGE 136 IV 55 E. 5.9; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.6, 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 m.H.). Geht die Vorinstanz von einem "erheblichen bis mittelschweren" Verschulden aus, hat sich die Strafe grundsätzlich kurz vor dem mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahre

E. 3.4 Täterkomponente

E. 3.4.1 Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.).

E. 3.4.2 Am 12. Juni 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung sowie wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, mit Urteil vom 3. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Zürich ebenfalls wegen mehrfacher Übertretung, Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchten Betrugs. Am 15. Januar 2020 wurde er wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und am

6. Oktober 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (act. D.11). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wie auch die Delinquenz während der noch laufenden Probezeit des teilbedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 3. Dezember 2018 fallen straferhöhend im Umfang von fünf Monaten ins Gewicht. Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.

E. 3.4.3 Strafmindernd wirken sich vorliegend das weitgehende Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten aus (insbesondere StA-act. 5.2 Fragen 45 f., StA- act. 5.3 Fragen 27, 41 f., StA-act. 5.4 Fragen 1 ff., StA-act. 5.7 Fragen 1 ff., StA- act. 5.22). Unter diesem Titel rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von acht Monaten.

E. 3.4.4 Im Rahmen der Täterkomponente ist die Strafe damit um insgesamt drei Monate zu mindern.

E. 3.5 Fazit Im Ergebnis resultiert für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Grundsätzlich wäre diese in Anwendung von Art. 49 StGB wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Es ist jedoch der Vorinstanz (act. E.1 E. 5.3.3) wie der Staatsanwaltschaft (act. H.2 S. 4) zuzustimmen, dass eine Asperation angesichts

E. 4 / 16 3. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG

E. 4.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren – verurteilt (act. D.11).

E. 4.2 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

E. 4.3 Ungeachtet des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren machte sich der Beschuldigte während der bis am 2. Dezember 2024 verlängerten Probezeit wiederum des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch dessen Übertretung schuldig. Angesichts der Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen (act. D.11; E. 3.4.2) und dem wiederholten Cannabiskonsum im offenen Vollzug (act. D.13.1, act. H.4 Rz. 66 ff.) geht auch die Verteidigung von einer schlechten Prognose aus und stellt sich zu Recht nicht gegen den Widerruf (vgl. act. H.1 Rz. 27). 5. Gesamtstrafenbildung

E. 5 / 16 (reinem) Kokain vor (BGE 150 IV 213 E. 1.4, 109 IV 143). Der Grenzwert für die einjährige Freiheitsstrafe ist damit bereits bei 18 Gramm erreicht. Beim Verkauf von 287.4 Gramm ist dieser indes rund 16fach überschritten, was zu einer Erhöhung des Verschuldens führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_199/2022 vom 14. März 2024 E. 2.3 f. [worin das Bundesgericht in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, wonach sich u.a. die Überschreitung der Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches sowie das Vorliegen von zwei Qualifikationsgründen verschuldenserhöhend auswirken würden, explizit keinen Anlass zur Kritik sah], 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 m.w.H. [wonach eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden darf]). Die Drogenmenge fällt daher erheblich ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf (vgl. BGE 121 IV 193 E. 2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.4.3, 6B_1230/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4.2). Entsprechend gehen auch verschiedene Tabellen von der Menge an (reinen) Betäubungsmitteln aus (vgl. act. H.2 S. 3; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N. 43 f.). Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, diese Tabellen als Orientierungshilfe heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3 m.w.H.). Gemäss Tabelle wird für eine Menge von 180 Gramm reinem Kokain ein Strafmass von 24 Monaten und für 360 Gramm von 30 Monaten vorgeschlagen. Soweit die Staatsanwaltschaft angesichts der Menge von 287.4 Gramm reinem Kokain eine Strafe von 28 Monaten als angemessen erachtet, ist dies nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom

E. 5.2 Während die Verteidigung eine Asperation im Umfang von 12 Monate beantragt (act. H.1 Rz. 27), hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um 14 Monate zu erhöhen (act. H.2 S. 4). Beim Ausmass der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe vom 3. Dezember 2018 ebenfalls den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, der Beschuldigte hierfür bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. D.11, E. 3.4.2) und somit die dort unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht geeignet war, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom

25. Februar 2020 E. 3.4). In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich demnach, von den 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche bedingt ausgesprochen wurden, 14 zur Einsatzstrafe von 23 Monaten für das Verbrechen gegen das BetmG hinzuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.4, in welchem das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vor- instanz als pflichtgemäss und nicht zu beanstanden bezeichnet, wenn diese die Einsatzstrafe aufgrund der in die Strafzumessung nach Art. 46 Abs. 1 StGB einzubeziehenden zu widerrufenden sechsmonatigen Strafe und der einschlägigen Vorstrafen um vier Monate erhöhte). 6. Strafvollzug Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren vor. Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten fällt damit vorliegend ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht. 7. Anrechnung Haft Nach Art. 51 i. V. m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 sind demnach an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Kosten

E. 6 / 16 qui vend cent grammes à dix reprises", Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom

15. Mai 2013 E. 2.1.1, siehe statt vieler zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1.2, welches nur den ersten zitierten Satz wiedergibt). Es erhellt indes nicht, weshalb die Intensität des deliktischen Willens bei Einzelverkäufen als höher zu bewerten sein soll als bei einem einzelnen Verkauf bei insgesamt gleicher Drogenmenge. Im ersten Fall indizieren die vielen Einzelhandlungen die Intensität des deliktischen Willens, im zweiten die in einer Handlung umgesetzte Menge. Gerade bei einem einmaligen Verkauf einer grossen Menge ist die Gefahr des Weiterverkaufs an viele weitere Abnehmer und damit die Gefährdung der durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2025 vom

24. September 2025 E. 2.3.3) zumindest genauso gross. Mit BGE 150 IV 213 entschied das Bundesgericht, dass von der etablierten Rechtsprechung nicht abzuweichen sei und ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG somit weiterhin nicht nur dann vorliege, wenn eine einzelne Widerhandlung, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bildet, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge beträfe, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht werde. Die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen seien zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Dabei handelt es sich zwar um Erwägungen, welche die rechtliche Würdigung betreffen, indes führt diese Qualifikation zu einem Strafrahmen, der die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht, was – wie erwähnt – aufzeigt, dass der Gesetzgeber im Qualifikationsgrund ein erhöhtes Verschulden sieht. Insofern lassen die Erwägungen zum Vorliegen des Qualifikationsgrundes die Tatschwere durchaus nicht unberührt. Das Bundesgericht ging in seinen Erwägungen darauf ein, in der Lehre werde mitunter der Hinweis angebracht, der Verkauf einer einzigen grossen Betäubungsmittelmenge stelle ein qualitativ schwereres Unrecht bzw. Verschulden dar als der mehrfache Verkauf kleinerer Teilmengen, und der über eine grössere Betäubungsmittelmenge verfügende Täter sei in eine andere Täterkategorie einzuordnen als jemand, der nur mit kleinen Mengen umgehen könne. Indem es diesen Hinweis in der Lehre mit "mag grundsätzlich zutreffen" quittierte, äusserte sich das Bundesgericht jedoch nicht abschliessend über diese ohnehin ein obiter dictum betreffende Frage – insbesondere ging es nicht auf den in

E. 7 / 16 französischsprachigen, unveröffentlichten Entscheiden im Theorieteil zu den die Tatschwere begründenden Faktoren erwähnten Satz ein. Soweit ersichtlich existiert damit keine publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage. Die im erwähnten BGE 150 IV 213 wiedergegebenen Überlegungen seiner früheren Rechtsprechung, welche das Bundesgericht als nach wie vor überzeugend bezeichnete und bestätigte, lassen sich – wie erwähnt – auch für die Frage der objektiven Tatschwere von vielen Einzelhandlungen oder einer Tathandlung mit schlussendlich derselben Betäubungsmittelmenge heranziehen. Das Bundesgericht differenzierte dabei nicht nach der Anzahl Handlungen oder der konkreten Anzahl Menschen, deren Gesundheit gefährdet wird. Vielmehr kontastierte es, es sei unter dem objektiven Gesichtspunkt unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringe. Entscheidend sei allein, dass er gesamthaft eine Menge von Betäubungsmitteln umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Weiter bezeichnete das Bundesgericht es als eine Tatsache, dass die Grösse der umgesetzten Betäubungsmittelmenge bzw. die daraus abgeleitete Gesundheitsgefahr unabhängig von der Anzahl der zugrunde liegenden Handlungen ist (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.1). Im Ergebnis führt der Umstand, dass der Beschuldigte insgesamt 287.2 Gramm reines Kokain über 1 ¾ Jahre in einer Vielzahl von Handlungen und nicht in einer Einzelhandlung verkaufte, nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens.

E. 8 / 16

E. 8.1 Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verteilung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom vorliegenden Verfahren betreffend Strafzumessung nicht tangiert. Insofern erübrigt sich eine Anpassung.

12 / 16

E. 8.2 Berufungsverfahren

E. 8.2.1 Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und ist vorliegend auf CHF 4'000.00 festzusetzen.

E. 8.2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 8.2.3 Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten und den Anträgen des Beschuldigten von 30 Monaten und der Staatsanwaltschaft von 45 Monaten, rechtfertigt es sich, die Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen.

E. 8.3 Entschädigung amtlicher Verteidiger

E. 8.3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'490.85 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 3.6667 Stunden à CHF 150.00 und 17.4167 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.1). Darin enthalten ist auch der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag an das Amt für Justizvollzug betreffend Vollzugslockerungen. Rechtsanwalt Tobias Brändli stellt sich auf den Standpunkt, jener Aufwand sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen (act. H.3 S. 3 f.).

E. 8.3.2 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils mass- gebenden Konkordatsrichtlinien. Gemäss Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden ist, wo das Strafgesetzbuch die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem Gericht überträgt, das Gericht dafür zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Im Übrigen sind die Zuständigkeiten der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden zu entnehmen (Art. 4 Abs. 1 und 2 JVG [BR 350.500]). Danach ist das Amt für Justizvollzug zuständig für Vollzugsöffnungen während des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 8 Abs. 1 lit. p JVV [BR 350.510]).

13 / 16 Zur Zuständigkeit für die Gewährung von Vollzugslockerungen in strafprozessualer Haft während des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs erwog das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu aArt. 236 StPO, während des Strafverfahrens sei es in erster Linie Aufgabe der Verfahrensleitung und nicht der Vollzugsbehörde, die besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2, 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.5). Per 1. Januar 2024 trat die revidierte Fassung von Art. 236 Abs. 4 StPO in Kraft, wonach die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme antritt; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime. Durch die Revision sah das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung als überholt an. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.7). Damit steht fest, dass vorliegend das Amt für Justizvollzug des Kantons Graubünden für allfällige Vollzugslockerung im vorzeitigen Strafvollzug zuständig ist. Die Verteidigung hat den Antrag entsprechend zutreffend an das Amt gerichtet (vgl. act. B.2). Ist nun das Amt für Justizvollzug zuständig für die Vollzugsöffnung, richtet sich das Verfahren – zumal nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist – nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 4 Abs. 3 JVG). Daraus folgt, dass sich auch eine allfällige Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschuldigten danach richtet und nicht nach der StPO, womit eine Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens entfällt. Die Positionen in der Honorarnote ab dem 26. Juni 2025 ("Tel. mit Herr C._____") bis zu jener am 22. Juli 2025 ("Ausfertigung Eingabe und Beilagen an AJV") – insgesamt 6.05 Stunden – sind zu streichen.

E. 8.3.3 Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 3'136.20 (Honorar von CHF 550.00 bzw. CHF 2'266.70 zzgl. 3 % Spesenpauschale von CHF 84.50 und 8.1 % MWST von CHF 235.00) zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'568.10.

E. 9 / 16 Freiheitsstrafe vorsieht, wäre damit eine solche von rund vier bis sieben Jahren und damit weit mehr als 28 Monaten auszufällen.

E. 10 / 16 der geringen Menge Cannabis nicht ins Gewicht fallen würde und daher vorliegend von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen ist. 4. Widerruf

E. 14 / 16 9. Rechtsmittelbelehrung Im unbegründeten Entscheiddispositiv vom 20. November 2025 der erkennenden Ersten strafrechtlichen Kammer fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Das Dispositiv ist entsprechend zu berichtigen.

E. 15 / 16 Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv des Urteils vom
  2. November 2025 wird betreffend die Rechtsmittelbelehrung von Amtes wegen berichtigt. Es wird erkannt:
  3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2025-2) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
  4. A._____ ist schuldig: – des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG – des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, – der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
  5. Dafür wird A._____ bestraft mit a) […] b) […] c) einer Busse von CHF 500.00; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage; sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird.
  6. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss dem Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2025 werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: 1 Mobiltelefon Inoi, 1 Mobiltelefon OPPO (defekt), 26 Stück Hanfsamen, 5 Packungen Natron, 3 Betäubungsmittelutensilien, 1 Glas mit Flüssigkeit, 1 Notizzettel, 1 Vakuumierpumpe Ambiano.
  7. […] […]
  8. [Modalitäten Berufungsanmeldung]
  9. [Mitteilung] 16 / 16 2.1. Der im Umfang von 24 Monaten bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten wird widerrufen. 2.2. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs des teilbedingten Vollzugs des Urteils des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018. 2.3. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der seit dem
  10. Juni 2024 andauernde vorzeitige Strafvollzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.
  11. Die Untersuchungskosten von CHF 5'955.00 gehen zulasten von A._____. 4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'846.15 (Gerichtsgebühr von CHF 5'400.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'446.15) gehen zulasten von A._____. 4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'136.20 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'568.10.
  12. [Rechtsmittelbelehrung]
  13. [Mitteilung]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 20. November 2025 mitgeteilt am 22. Dezember 2025 Referenz SR1 25 29 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Cavegn und Michael Dürst Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Beschuldigter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Gegenstand Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, mehrfaches Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und mehrfache Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Prättigau/Davos vom 22. Mai 2025, mitgeteilt am 25. August 2025 (Proz. Nr. 515-2025-2)

2 / 16 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Prättigau/Davos sprach A._____ mit Urteil vom 22. Mai 2025 des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs des teilbedingten Vollzugs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Dezember 2018 bestrafte es ihn mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 45 Monaten und einer Busse von CHF 500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 rechnete es an. Zudem wurde die Vernichtung der mit Beschlagnahmebefehl vom

20. Januar 2025 beschlagnahmten Gegenstände angeordnet. Die Kosten wurden A._____ auferlegt bzw. seine Rückerstattungspflicht bezüglich der einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlten Entschädigung der amtlichen Verteidigung vorbehalten. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan Beschuldigter) Berufung. C. Die Berufungsverhandlung fand am 20. November 2025 statt. Anlässlich dieser beantragte der Beschuldigte, Dispositiv Ziffer 2.a des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und er sei im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sei die erstandene Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 anzurechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. D. Nach Beratung wurde den Parteien das Urteil am 24. November 2025 im Dispositiv schriftlich mitgeteilt. Erwägungen 1. Eintreten und Umfang der Berufung 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom

22. Mai 2025 ist die Berufung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. 1.2. Unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO erwachsen die mit der Berufungserklärung nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft (Urteile des

3 / 16 Bundesgerichts 6B_348/2021 vom 3. Mai 2021 E. 6, 6B_896/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3, 6B_428/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3, 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 1.3). Vorliegend ist einzig der Umfang der ausgesprochenen Freiheitsstrafe angefochten worden. Die Schuldsprüche wegen des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG und der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, die Busse und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände sind hingegen nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 StPO, Art. 402 StPO). 2. Grundlagen Strafzumessung 2.1. Das Gericht hat gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters festzulegen. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters. Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. E.1 E. 5.2; vgl. auch BGE 149 IV 217 E. 1.1, 144 IV 313 E. 1.1). 2.2. Die Verteidigung rügt zu Recht, die Vorinstanz habe mehrfach gegen Art. 50 StGB verstossen, indem sie es unterlassen habe, die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsgründe zu erläutern (act. H.1 Rz. 8). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass nachvollziehbar ist, ob alle relevanten Aspekte berücksichtigt und wie sie bewertet wurden, sei es im strafschärfenden oder strafmildernden Sinne (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wenn auch nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; 136 IV 55 E. 5.6; 127 IV 101 E. 2c), d.h. wie stark jeder dieser Gründe das Verschulden bzw. die Strafe mindert, muss das Sachgericht jedoch jeden davon – zumindest in Worten – separat gewichten, damit nachvollzogen werden kann, ob sich dieser hinreichend bzw. übermässig in der Strafe niederschlägt (Urteil des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3).

4 / 16 3. Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das BetmG 3.1. Strafrahmen und Strafart 3.1.1. Als schwerste Tat ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe auszufällen. 3.1.2. Der Tatbestand des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sieht einen Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe fällt damit ausser Betracht. 3.1.3. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (vgl. BGer 6B_1157/2022 v. 24.2.2023 E. 2.2.2 m.H.a. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der aufzuzeigenden objektiven und subjektiven Verschuldenskomponenten sowie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten besteht keine Veranlassung, den ordentlichen Strafrahmen zu unter- oder überschreiten. 3.2. Objektive Tatschwere 3.2.1. Die Schuld des Täters ist anhand aller relevanten objektiven Elemente zu beurteilen, die sich auf die Tat selbst beziehen, d.h. insbesondere auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, die Verwerflichkeit der Tat und die Art der Ausführung (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.2.2. Der Beschuldigte verkaufte 335 Gramm Kokain an B._____ und 48.2 Gramm an 13 weitere Personen. Bei einem Reinheitsgehalt von 75 % handelt es sich dabei um insgesamt 287.4 Gramm reines Kokain. Die Verkäufe fanden über einen Zeitraum von Sommer 2022 bis März 2024 statt. 3.2.3. Der Beschuldigte bringt vor, die Drogenmenge werde bereits vom Betäubungsmittelgesetz als Qualifikation berücksichtigt, weshalb dies bei der Strafzumessung nicht mehr gleich ausschlaggebend sei und sich diese Tatsache nicht doppelt straferhöhend auswirken dürfe (act. H.1 Rz. 12). Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Drogenmenge bei der Strafzumessung eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteile des Bundesgerichts 6B_221/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 4.4, 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 2.2.2, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3, 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5, 6B_375/2014 vom

28. August 2014 E. 2.3). Ein mengenmässig schwerer Fall liegt bei 18 Gramm

5 / 16 (reinem) Kokain vor (BGE 150 IV 213 E. 1.4, 109 IV 143). Der Grenzwert für die einjährige Freiheitsstrafe ist damit bereits bei 18 Gramm erreicht. Beim Verkauf von 287.4 Gramm ist dieser indes rund 16fach überschritten, was zu einer Erhöhung des Verschuldens führt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_199/2022 vom 14. März 2024 E. 2.3 f. [worin das Bundesgericht in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung, wonach sich u.a. die Überschreitung der Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches sowie das Vorliegen von zwei Qualifikationsgründen verschuldenserhöhend auswirken würden, explizit keinen Anlass zur Kritik sah], 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3 m.w.H. [wonach eine erhebliche Drogenmenge innerhalb des qualifizierten Strafrahmens straferhöhend berücksichtigt werden darf]). Die Drogenmenge fällt daher erheblich ins Gewicht, auch wenn sie sich nicht gleichsam linear straferhöhend auswirken darf (vgl. BGE 121 IV 193 E. 2b/aa; Urteile des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2016 E. 1.4.3, 6B_1230/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4.2). Entsprechend gehen auch verschiedene Tabellen von der Menge an (reinen) Betäubungsmitteln aus (vgl. act. H.2 S. 3; SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N. 43 f.). Das Bundesgericht erachtete es als zulässig, diese Tabellen als Orientierungshilfe heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2025 vom 24. September 2025 E. 2.3.3 m.w.H.). Gemäss Tabelle wird für eine Menge von 180 Gramm reinem Kokain ein Strafmass von 24 Monaten und für 360 Gramm von 30 Monaten vorgeschlagen. Soweit die Staatsanwaltschaft angesichts der Menge von 287.4 Gramm reinem Kokain eine Strafe von 28 Monaten als angemessen erachtet, ist dies nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden. 3.2.4. Die Staatsanwaltschaft fordert einen Zuschlag von 10 % für die Vielzahl der Einzelhandlungen (act. H.2 S. 3). In der Literatur ist die Meinung zu finden, bei deutlich mehr als fünf Geschäften könne ein Zuschlag im Umfang von 10 bis 20 % von der Strafe erfolgen – vice versa bei deutlich weniger als fünf Geschäften ein Abzug im gleichen Umfang – bzw. könne eine hohe Anzahl von Widerhandlungen das objektive Tatverschulden erhöhen (SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 15 u. N. 47 f.). Dabei wird auf französischsprachige, nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts verwiesen. Diesen ist zudem zu entnehmen, die Anzahl Handlungen diene als "Massstab der Intensität des kriminellen Verhaltens". Wer einmal ein Kilo Heroin verkaufe, werde im Prinzip weniger streng bestraft als derjenige, der zehnmal 100 Gramm verkaufe ("Enfin, le nombre d'opérations constitue un indice pour mesurer l'intensité du comportement délictueux. Celui qui écoule une fois un kilo d'héroïne sera en principe moins sévèrement puni que celui

6 / 16 qui vend cent grammes à dix reprises", Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2013 vom

15. Mai 2013 E. 2.1.1, siehe statt vieler zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1.2, welches nur den ersten zitierten Satz wiedergibt). Es erhellt indes nicht, weshalb die Intensität des deliktischen Willens bei Einzelverkäufen als höher zu bewerten sein soll als bei einem einzelnen Verkauf bei insgesamt gleicher Drogenmenge. Im ersten Fall indizieren die vielen Einzelhandlungen die Intensität des deliktischen Willens, im zweiten die in einer Handlung umgesetzte Menge. Gerade bei einem einmaligen Verkauf einer grossen Menge ist die Gefahr des Weiterverkaufs an viele weitere Abnehmer und damit die Gefährdung der durch das Betäubungsmittelgesetz geschützten Volksgesundheit (vgl. BGE 122 IV 211 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_410/2025 vom

24. September 2025 E. 2.3.3) zumindest genauso gross. Mit BGE 150 IV 213 entschied das Bundesgericht, dass von der etablierten Rechtsprechung nicht abzuweichen sei und ein mengenmässig schwerer Fall gestützt auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG somit weiterhin nicht nur dann vorliege, wenn eine einzelne Widerhandlung, die ein zusammengehörendes Geschehen und damit eine natürliche Handlungseinheit bildet, eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge beträfe, sondern auch dann, wenn eine entsprechende Menge nur unter gesamthafter Betrachtung mehrerer, rechtlich selbständiger Widerhandlungen erreicht werde. Die Gegenstand der einzelnen Handlungen bildenden Betäubungsmittelmengen seien zu addieren, um das Vorliegen eines mengenmässig schweren Falls zu bestimmen. Dabei handelt es sich zwar um Erwägungen, welche die rechtliche Würdigung betreffen, indes führt diese Qualifikation zu einem Strafrahmen, der die Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe erhöht, was – wie erwähnt – aufzeigt, dass der Gesetzgeber im Qualifikationsgrund ein erhöhtes Verschulden sieht. Insofern lassen die Erwägungen zum Vorliegen des Qualifikationsgrundes die Tatschwere durchaus nicht unberührt. Das Bundesgericht ging in seinen Erwägungen darauf ein, in der Lehre werde mitunter der Hinweis angebracht, der Verkauf einer einzigen grossen Betäubungsmittelmenge stelle ein qualitativ schwereres Unrecht bzw. Verschulden dar als der mehrfache Verkauf kleinerer Teilmengen, und der über eine grössere Betäubungsmittelmenge verfügende Täter sei in eine andere Täterkategorie einzuordnen als jemand, der nur mit kleinen Mengen umgehen könne. Indem es diesen Hinweis in der Lehre mit "mag grundsätzlich zutreffen" quittierte, äusserte sich das Bundesgericht jedoch nicht abschliessend über diese ohnehin ein obiter dictum betreffende Frage – insbesondere ging es nicht auf den in

7 / 16 französischsprachigen, unveröffentlichten Entscheiden im Theorieteil zu den die Tatschwere begründenden Faktoren erwähnten Satz ein. Soweit ersichtlich existiert damit keine publizierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage. Die im erwähnten BGE 150 IV 213 wiedergegebenen Überlegungen seiner früheren Rechtsprechung, welche das Bundesgericht als nach wie vor überzeugend bezeichnete und bestätigte, lassen sich – wie erwähnt – auch für die Frage der objektiven Tatschwere von vielen Einzelhandlungen oder einer Tathandlung mit schlussendlich derselben Betäubungsmittelmenge heranziehen. Das Bundesgericht differenzierte dabei nicht nach der Anzahl Handlungen oder der konkreten Anzahl Menschen, deren Gesundheit gefährdet wird. Vielmehr kontastierte es, es sei unter dem objektiven Gesichtspunkt unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in einer einzigen grossen Portion oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr bringe. Entscheidend sei allein, dass er gesamthaft eine Menge von Betäubungsmitteln umsetze, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Weiter bezeichnete das Bundesgericht es als eine Tatsache, dass die Grösse der umgesetzten Betäubungsmittelmenge bzw. die daraus abgeleitete Gesundheitsgefahr unabhängig von der Anzahl der zugrunde liegenden Handlungen ist (BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.1). Im Ergebnis führt der Umstand, dass der Beschuldigte insgesamt 287.2 Gramm reines Kokain über 1 ¾ Jahre in einer Vielzahl von Handlungen und nicht in einer Einzelhandlung verkaufte, nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. 3.2.5. Was die hierarchische Stellung des Beschuldigten betrifft, ging die Vor- instanz davon aus, das er "gut in das Drogenmilieu in Davos eingebunden" gewesen sei (act. E.1 E. 5.3.1), ohne dies weiter zu begründen, was der Beschuldigte moniert (act. H.1 Rz. 14). Eine höhere hierarchische Stellung, welche bei Betäubungsmitteldelikten zu einer Straferhöhung führen kann, bedingt eine Einbindung in eine Organisation, was vorliegend weder durch die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft dargetan noch ersichtlich ist. Eine Straferhöhung – wie auch eine Strafminderung (Urteile des Bundesgerichts 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 3.3.2, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 m.w.H) – fällt diesbezüglich ausser Betracht. 3.2.6. Im Spektrum aller Tatvarianten ist die objektive Tatschwere vorliegend als leicht zu qualifizieren und rechtfertigt sich aufgrund der skizzierten Umstände eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten. 3.3. Subjektive Tatschwere

8 / 16 3.3.1. Aus subjektiver Sicht werden die Intensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und Ziele des Täters berücksichtigt (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). Weiter wird das subjektive Verschulden danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung zu vermeiden (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.2. Der Beschuldigte verwendete einen Teil des gekauften Kokains für den Eigenkonsum. Er ist zumindest im inkriminierten Zeitpunkt als betäubungsmittelabhängig zu bezeichnen. Die Schwelle, die Tat nach den inneren und äusseren Umständen zu vermeiden, ist zufolge Eigenkonsums eingeschränkt gewesen, was sich verschuldensmindernd auswirkt (vgl. BGE 150 IV 213 E. 1.6.2.5)

– vorliegend im Umfang von zwei Monaten. 3.3.3. Der Beschuldigte führte auf die Frage, was er mit dem Erlös aus dem Kokainverkauf gemacht habe, aus, er habe versucht zu überleben (act. H.4 Rz. 44 f.). Ob er damals andere Einnahmen gehabt habe, quittierte er mit "nicht gross" (act. H.4 Rz. 46 f.), was mit seiner weiteren Angabe, nur "teilweise" bzw. "immer wieder" gearbeitet zu haben (act. H.4 Rz. 48 f.), korrespondiert. Trotzdem will er seinen Drogenkonsum mit dem "Arbeitsgeld, also von der Arbeit" finanziert haben (act. H.4 Rz. 50 f.). Realistischerweise ist davon auszugehen, dass der Kokainverkauf bzw. der daraus erzielte, gering ausfallende Gewinn weitgehend der Finanzierung seiner Sucht diente und er nicht überwiegend davon unabhängige finanzielle Interessen verfolgte, womit sich die Beweggründe nicht verschuldenserhöhend auswirken. 3.3.4. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive im Umfang von zwei Monaten zu relativieren, sodass nach Beurteilung der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten angemessen erscheint. 3.3.5. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz das Verschulden als "erheblich bis mittelschwer" bezeichnete, jedoch nach der Bewertung der Tatkomponente eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen erachtete (act. E.1 E. 5.3.1). Die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses haben begrifflich in Einklang zu stehen (BGE 136 IV 55 E. 5.9; Urteile des Bundesgerichts 7B_769/2023 vom 13. Mai 2025 E. 3.4.3, 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.6, 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.6, 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 m.H.). Geht die Vorinstanz von einem "erheblichen bis mittelschweren" Verschulden aus, hat sich die Strafe grundsätzlich kurz vor dem mittleren Bereich des Strafrahmens zu bewegen. Bei einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welches einen Strafrahmen von einem bis 20 Jahre

9 / 16 Freiheitsstrafe vorsieht, wäre damit eine solche von rund vier bis sieben Jahren und damit weit mehr als 28 Monaten auszufällen. 3.4. Täterkomponente 3.4.1. Zu den Komponenten der Schuld kommen Faktoren hinzu, die mit dem Täter selbst zusammenhängen, d.h. Vorgeschichte, Ruf, persönliche Umstände (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallrisiko usw.), Verletzlichkeit gegenüber der Strafe sowie das Verhalten nach der Tat und während des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 m.w.H.). 3.4.2. Am 12. Juni 2015 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung sowie wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, mit Urteil vom 3. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Zürich ebenfalls wegen mehrfacher Übertretung, Vergehen und Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen versuchten Betrugs. Am 15. Januar 2020 wurde er wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und am

6. Oktober 2021 wegen Hinderung einer Amtshandlung (act. D.11). Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wie auch die Delinquenz während der noch laufenden Probezeit des teilbedingt ausgesprochenen Vollzugs der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 3. Dezember 2018 fallen straferhöhend im Umfang von fünf Monaten ins Gewicht. Die übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 3.4.3. Strafmindernd wirken sich vorliegend das weitgehende Geständnis und die Kooperation des Beschuldigten aus (insbesondere StA-act. 5.2 Fragen 45 f., StA- act. 5.3 Fragen 27, 41 f., StA-act. 5.4 Fragen 1 ff., StA-act. 5.7 Fragen 1 ff., StA- act. 5.22). Unter diesem Titel rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug von acht Monaten. 3.4.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist die Strafe damit um insgesamt drei Monate zu mindern. 3.5. Fazit Im Ergebnis resultiert für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Grundsätzlich wäre diese in Anwendung von Art. 49 StGB wegen der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erhöhen. Es ist jedoch der Vorinstanz (act. E.1 E. 5.3.3) wie der Staatsanwaltschaft (act. H.2 S. 4) zuzustimmen, dass eine Asperation angesichts

10 / 16 der geringen Menge Cannabis nicht ins Gewicht fallen würde und daher vorliegend von einer Erhöhung der Einsatzstrafe abzusehen ist. 4. Widerruf 4.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte wegen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten – davon 24 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren – verurteilt (act. D.11). 4.2. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). 4.3. Ungeachtet des drohenden Vollzugs der Freiheitsstrafe von immerhin zwei Jahren machte sich der Beschuldigte während der bis am 2. Dezember 2024 verlängerten Probezeit wiederum des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch dessen Übertretung schuldig. Angesichts der Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen (act. D.11; E. 3.4.2) und dem wiederholten Cannabiskonsum im offenen Vollzug (act. D.13.1, act. H.4 Rz. 66 ff.) geht auch die Verteidigung von einer schlechten Prognose aus und stellt sich zu Recht nicht gegen den Widerruf (vgl. act. H.1 Rz. 27). 5. Gesamtstrafenbildung 5.1. Gemäss Rechtsprechung ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2009 vom

14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als "Einsatzstrafe" auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die "Einsatzstrafe" für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (vgl. insofern auch BGE 145 IV 146 E. 2.4.2, 142 IV 265 E. 2.4.4 zu Art. 49 Abs. 2 StGB).

11 / 16 5.2. Während die Verteidigung eine Asperation im Umfang von 12 Monate beantragt (act. H.1 Rz. 27), hält die Staatsanwaltschaft dafür, die Einsatzstrafe für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz um 14 Monate zu erhöhen (act. H.2 S. 4). Beim Ausmass der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Vorstrafe vom 3. Dezember 2018 ebenfalls den Tatbestand des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, der Beschuldigte hierfür bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist (vgl. act. D.11, E. 3.4.2) und somit die dort unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht geeignet war, ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom

25. Februar 2020 E. 3.4). In Anwendung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich demnach, von den 24 Monaten Freiheitsstrafe, welche bedingt ausgesprochen wurden, 14 zur Einsatzstrafe von 23 Monaten für das Verbrechen gegen das BetmG hinzuzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.4, in welchem das Bundesgericht die Ermessensausübung der Vor- instanz als pflichtgemäss und nicht zu beanstanden bezeichnet, wenn diese die Einsatzstrafe aufgrund der in die Strafzumessung nach Art. 46 Abs. 1 StGB einzubeziehenden zu widerrufenden sechsmonatigen Strafe und der einschlägigen Vorstrafen um vier Monate erhöhte). 6. Strafvollzug Das Gesetz sieht die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs für Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren vor. Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten fällt damit vorliegend ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht. 7. Anrechnung Haft Nach Art. 51 i. V. m. Art. 110 Abs. 7 StGB ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft anzurechnen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 71 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit dem 25. Juni 2024 sind demnach an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 8. Kosten 8.1. Untersuchungskosten und Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verteilung der Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom vorliegenden Verfahren betreffend Strafzumessung nicht tangiert. Insofern erübrigt sich eine Anpassung.

12 / 16 8.2. Berufungsverfahren 8.2.1. Für Entscheide im Berufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und ist vorliegend auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 8.2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2.3. Angesichts der auszusprechenden Freiheitsstrafe von 37 Monaten und den Anträgen des Beschuldigten von 30 Monaten und der Staatsanwaltschaft von 45 Monaten, rechtfertigt es sich, die Kosten je zur Hälfte dem Beschuldigten und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 8.3. Entschädigung amtlicher Verteidiger 8.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Tobias Brändli, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von CHF 4'490.85 ein, wobei er einen zu entschädigenden Aufwand von 3.6667 Stunden à CHF 150.00 und 17.4167 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend machte (act. G.1). Darin enthalten ist auch der Aufwand im Zusammenhang mit dem Antrag an das Amt für Justizvollzug betreffend Vollzugslockerungen. Rechtsanwalt Tobias Brändli stellt sich auf den Standpunkt, jener Aufwand sei im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu entschädigen (act. H.3 S. 3 f.). 8.3.2. Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils mass- gebenden Konkordatsrichtlinien. Gemäss Gesetz über den Justizvollzug im Kanton Graubünden ist, wo das Strafgesetzbuch die Zuständigkeit zur Anordnung von Vollzugshandlungen einem Gericht überträgt, das Gericht dafür zuständig, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat. Im Übrigen sind die Zuständigkeiten der Verordnung über den Justizvollzug im Kanton Graubünden zu entnehmen (Art. 4 Abs. 1 und 2 JVG [BR 350.500]). Danach ist das Amt für Justizvollzug zuständig für Vollzugsöffnungen während des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 8 Abs. 1 lit. p JVV [BR 350.510]).

13 / 16 Zur Zuständigkeit für die Gewährung von Vollzugslockerungen in strafprozessualer Haft während des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs erwog das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu aArt. 236 StPO, während des Strafverfahrens sei es in erster Linie Aufgabe der Verfahrensleitung und nicht der Vollzugsbehörde, die besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr) zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2, 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.5). Per 1. Januar 2024 trat die revidierte Fassung von Art. 236 Abs. 4 StPO in Kraft, wonach die beschuldigte Person mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt ihre Strafe oder Massnahme antritt; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime. Durch die Revision sah das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung als überholt an. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung obliegt der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.7). Damit steht fest, dass vorliegend das Amt für Justizvollzug des Kantons Graubünden für allfällige Vollzugslockerung im vorzeitigen Strafvollzug zuständig ist. Die Verteidigung hat den Antrag entsprechend zutreffend an das Amt gerichtet (vgl. act. B.2). Ist nun das Amt für Justizvollzug zuständig für die Vollzugsöffnung, richtet sich das Verfahren – zumal nichts anderes gesetzlich vorgesehen ist – nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (vgl. Art. 4 Abs. 3 JVG). Daraus folgt, dass sich auch eine allfällige Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschuldigten danach richtet und nicht nach der StPO, womit eine Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens entfällt. Die Positionen in der Honorarnote ab dem 26. Juni 2025 ("Tel. mit Herr C._____") bis zu jener am 22. Juli 2025 ("Ausfertigung Eingabe und Beilagen an AJV") – insgesamt 6.05 Stunden – sind zu streichen. 8.3.3. Der übrige in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt Tobias Brändli ist daher für das Berufungsverfahren mit CHF 3'136.20 (Honorar von CHF 550.00 bzw. CHF 2'266.70 zzgl. 3 % Spesenpauschale von CHF 84.50 und 8.1 % MWST von CHF 235.00) zu entschädigen. Die Entschädigung ist dem Beschuldigten aufzuerlegen, jedoch einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'568.10.

14 / 16 9. Rechtsmittelbelehrung Im unbegründeten Entscheiddispositiv vom 20. November 2025 der erkennenden Ersten strafrechtlichen Kammer fehlt die Rechtsmittelbelehrung. Das Dispositiv ist entsprechend zu berichtigen.

15 / 16 Es wird beschlossen: 1. Das unbegründet mitgeteilte Entscheiddispositiv des Urteils vom

20. November 2025 wird betreffend die Rechtsmittelbelehrung von Amtes wegen berichtigt. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 22. Mai 2025 (Proz. Nr. 515-2025-2) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. A._____ ist schuldig: – des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG – des mehrfachen Vergehens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, – der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Dafür wird A._____ bestraft mit a) […] b) […] c) einer Busse von CHF 500.00; die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 5 Tage; sie tritt an die Stelle der Busse, soweit dieselbe schuldhaft nicht bezahlt wird. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss dem Beschlagnahmebefehl vom 20. Januar 2025 werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB gerichtlich eingezogen und sind zu vernichten: 1 Mobiltelefon Inoi, 1 Mobiltelefon OPPO (defekt), 26 Stück Hanfsamen, 5 Packungen Natron, 3 Betäubungsmittelutensilien, 1 Glas mit Flüssigkeit, 1 Notizzettel, 1 Vakuumierpumpe Ambiano. 4. […] […] 8. [Modalitäten Berufungsanmeldung] 9. [Mitteilung]

16 / 16 2.1. Der im Umfang von 24 Monaten bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten wird widerrufen. 2.2. A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 37 Monaten als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs des teilbedingten Vollzugs des Urteils des Bezirksgerichts O.1._____ vom 3. Dezember 2018. 2.3. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 71 Tagen sowie der seit dem

25. Juni 2024 andauernde vorzeitige Strafvollzug wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Die Untersuchungskosten von CHF 5'955.00 gehen zulasten von A._____. 4.1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 17'846.15 (Gerichtsgebühr von CHF 5'400.00, Kosten der amtlichen Verteidigung von CHF 12'446.15) gehen zulasten von A._____. 4.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 5.1. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von CHF 3'136.20 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 1'568.10. 6. [Rechtsmittelbelehrung] 7. [Mitteilung]